Ablauf der Entziehungsdauer
§ 28.
(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn
- 1. die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und
- 2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
(2) Vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10012723
Dokumentnummer
NOR40030477
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