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§ 28 Eröffnungsbilanzverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2011

Wert eines bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumentes

§ 28

(1) Die anteilige Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist wie folgt automationsunterstützt in der Applikation Finanzschulden nach § 98 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 zu ermitteln:

  1. 1. Es ist aus der Differenz zwischen dem Erfüllungstag und dem Tag der Anschaffung die Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
  2. 2. Es ist aus der Differenz zwischen dem 31. Dezember 2012 und dem Tag der Anschaffung die anteilige Laufzeit in Tagen zu ermitteln.
  3. 3. Vom Nominalbetrag sind die Anschaffungskosten abzuziehen und durch die Laufzeit in Tagen nach Z 1 zu dividieren.
  4. 4. Es ist die tägliche Differenz nach Z 3 mit der anteiligen Laufzeit nach Z 2 zu multiplizieren.

(2) Der Wert des Finanzinstrumentes ergibt sich aus den Anschaffungskosten zuzüglich der anteiligen Differenz nach Abs. 1 Z 4.

(3) Der nach Abs. 2 ermittelte Wert ist auf kurzfristige und langfristige bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente anzuwenden.

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