§ 28
§. 28.
Wird ein aus dem getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume abgeleitetes Recht, eine Grunddienstbarkeit oder ein anderes, die Ausübung des Eigenthumsrechtes beschränkendes dingliches Recht an einem Eisenbahngrundstücke geltend gemacht, welches Recht in die Eisenbahneinlage eingetragen werden soll, in dem von der Unternehmung vorgelegten Verzeichnisse jedoch gar nicht oder nicht richtig angegeben war, so ist dieses Verzeichniß, wenn der Bestand eines unter Mitwirkung der politischen Behörde eingeräumten Rechtes durch das Begehungsprotokoll oder eine Bestätigung dieser Behörde dargethan oder von der Unternehmung anerkannt wird, zu berichtigen. Eine Abschrift der etwa vorgelegten Urkunde ist den Acten beizulegen.
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