§ 28 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Vereinfachtes Verfahren

§ 28.

(1) Im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Dem Antrag ist neben den Unterlagen gemäß § 18 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Antragstatbestandes vorliegen.

(2) Abweichend von § 18 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 und Umweltanwälte können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen oder Umweltanwälte. Sofern die Nachbarn, Inhaber von rechtmäßig geübten Wassernutzungen und Umweltanwälte nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9 handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen hat.

(3) Ein Genehmigungsbescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend vom ersten Satz ist für Anlagen gemäß den Z 13 bis 15 desAnhangs 1 ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.

(4) Parteistellung im vereinfachten Verfahren haben nur der Projektwerber und das Arbeitsinspektorat, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren erhoben hat. Dem Arbeitsinspektorat wird das Recht eingeräumt, Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, soweit dieses rechtzeitig zulässige Einwendungen betreffend die Einhaltung von arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften erhoben hat. Beschwerderechte, die die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen einräumen, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278886

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