§ 28 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Dienstzulagen für Lehrerinnen an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik

§ 28.

Der Lehrerin, die als Abteilungsvorstand für den Übungskindergarten an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik verwendet wird, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Sie beträgt 50 % der Leiterinnenzulage gemäß § 27, die ihr zukäme, wenn sie Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik wäre. Gleiches gilt für die Lehrerin, die zur Unterstützung der Leiterin der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik bestellt worden ist.

16.04.2014

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