Änderung: LGBl. Nr. 22/1983
Rauch- und Abgasfänge
§ 28
(1) Für jede Feuerstätte ist grundsätzlich ein eigener Rauchfang vorzusehen. Mehrere Feuerstätten dürfen dann an einen Rauchfang angeschlossen werden, wenn dieser hiefür geeignet ist und es sich um Feuerstätten, ausgenommen offene Kamine, in den einzelnen Räumen einer Wohnung oder einer sonstigen Einheit von Aufenthaltsräumen oder um Feuerstätten in einem eigenen Heizraum handelt. Der Anschluß von mehr als drei Feuerstätten sowie von Feuerstätten in verschiedenen Geschossen ist unzulässig. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind jeweils zu oberst anzuschließen. Feuerstätten, die in einem eigenen Heizraum aufgestellt und an einen Rauchfang nicht gesondert angeschlossen sind und mit unterschiedlichen Brennstoffarten befeuert werden, dürfen nicht zugleich betrieben werden. Die Zusammenführung der Verbindungsstücke hat unter einem Winkel von höchstens 45 Grad zu erfolgen; der Einbau von Rauchgasweichen ist unzulässig.
(2) Rauchfänge müssen auf tragfähigem Grund oder auf tragfähigen und nicht brennbaren Bauteilen aufgesetzt werden und sind so anzulegen und so weit lotrecht über Dach zu führen, daß durch gute Zug- und Windanströmverhältnisse die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei weder Brandgefahr noch Gefahren für die Gesundheit entstehen. Abweichungen vom Lot bis zu 30 Grad sind zulässig. Mehrere Rauchfänge sind nach Möglichkeit in Gruppen zusammenzufassen. Die Vereinigung von Rauchfängen verschiedener Feuerstätten ist nicht zulässig.
(3) Rauchfänge sind aus nicht brennbaren, gegen Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase sowie gegen die auftretenden Belastungen durch Kehrgeräte und Ausbrennen bis zu 1000 Grad C ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen strömungsgünstig und betriebsdicht herzustellen. Einrichtungen, die der Einleitung von Luft in den Rauchfang dienen (Nebenlufteinrichtungen), dürfen im Heizraum eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen an einen sicheren Betrieb der Feuerstätte nicht entgegenstehen.
(4) Die Seitenwände (Wangen und Zungen) der Rauchfänge, die zur Ableitung von Verbrennungsgasen dienen, welche bei den üblichen Feuerstätten und Brennstoffen entstehen, müssen die erforderliche Festigkeit und mindestens die Wärmedämmung einer 12 cm dicken Vollziegelmauer, die Wangen in Außenwänden sowie die Seitenwände der Rauchfänge im Freien und in Dachräumen, die ähnliche Temperaturen aufweisen, jedoch die doppelte Wärmedämmung besitzen. Bei größeren Feuerstätten muß die Wärmedämmung der Wangen einer mindestens 25 cm dicken Vollziegelmauer entsprechen. Zur Vermeidung der Beeinträchtigung anschließender Räume kam eine höhere Wärmedämmung vorgeschrieben werden. Die Wangen dürfen nicht zur Unterstützung von Teilen des Baues verwendet werden.
(5) Leitungsschlitze in Wangen sind nicht zulässig.
(6) Soferne Rauchfänge nicht aus anderen zugelassenen Baustoffen bzw. in sonstiger technischer Bauweise hergestellt werden, sind sie aus gebrannten Vollziegeln mindestens 12 cm dick in regelmäßigem Verband mit vollen Fugen gemauert und innerhalb der Bauten außen verputzt zu errichten. Über Dach müssen Rauchfänge aus frostsicheren Baustoffen erstellt werden. Hier genügt das Verfugen der Außenflächen. Die Innenflächen der Rauchfänge müssen glattwandig und verfugt oder ausgeschliffen sein. Benachbarte Rauchzüge müssen im Bereich der Ziehung durch mindestens 12 cm dicke Zungen getrennt sein und vor Beschädigung durch Kehrgeräte geschützt werden. Beginn und Ende einer Ziehung dürfen nicht in den Bereich der Deckenkonstruktion fallen. Rauchfänge für mit flüssigen Brennstoffen befeuerte Zentralheizungen mit Zerstäuberbrennern oder dgl. sind bis 3 m über die Rauchrohreinmündung mit Schamottsteinen oder Baustoffen gleicher Eignung auszumauern.
(7) Der lichte Querschnitt der Rauchfänge muß kreisförmig, quadratisch oder rechteckig sein und in der ganzen Höhe gleich bleiben. Die Querschnittfläche ist so zu bemessen, daß eine ausreichende Zugwirkung mit Bedacht auf die Eigenart, technische Einrichtung und die Heizleistung der vorgesehenen Feuerstätten, die Temperatur der Verbrennungsgase und die wirksame Höhe des Rauchfanges gewährleistet ist. Der Querschnitt eines Rauchfanges hat mindestens 113 cm2 zu betragen. Bei rechteckigem Querschnitt darf die längere Seite nicht mehr als das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.
(8) Am unteren Ende des Rauchfanges, soweit erforderlich auch im oberen Teil und an Knickstellen desselben, müssen Reinigungsöffnungen (Kehr- und Putzöffnungen) angebracht werden. Diese müssen mit nicht brennbaren, betriebsdichten, versperrbaren und unzerbrechlichen doppelten Verschlüssen versehen werden. Jede Reinigungsöffnung muß mindestens so breit sein wie die Schmalseite des Rauchfanges. Die Reinigungsöffnungen sind mit der zugehörigen Stockwerks- und Wohnungsnummer zu bezeichnen. Sie dürfen nicht in Wohnräumen, Garagen oder in Räumen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe liegen und müssen stets zugänglich sein. Die Reinigungsöffnungen sind so anzubringen, daß ein einwandfreies Arbeiten mit den Kehrgeräten möglich ist. Sie müssen mindestens 50 cm über dem Fußboden und von ungeschützten brennbaren Bauteilen entfernt liegen.
(9) Wenn der Rauchfang von der Dachfläche aus gekehrt werden muß, ist ein gesicherter Zugang einzurichten.
(10) Rauchfänge mit einer lichten Querschnittsfläche von mehr als 2000 cm2 müssen am unteren Ende eine Einsteigöffnung haben, die wie eine Reinigungsöffnung zu verschließen ist. In Rauchfängen mit einer lichten Querschnittfläche von mehr als 3000 cm2 müssen überdies in Abständen von höchstens 40 cm Steigeisen angebracht werden.
(11) Aufsätze und sonstige Abdeckungen dürfen auf Rauchfängen nur angebracht werden, wenn sie bei jeder Windrichtung Saugzug bewirken, die Reinigung und das Ausbrennen nicht behindern.
(12) Holzteile müssen von verputzten Rauchfängen mindestens 5 cm Abstand aufweisen.
(13) Für Gasheizungen und Gasfeuerstätten einschließlich der Abgasführungen gelten in erster Linie die bautechnischen Vorschriften des Salzburger Gasgesetzes, mangels solcher die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(14) Brennwertgeräte sind an dafür geeignete Fänge anzuschließen, die eine ausreichende Beständigkeit gegen Wärme und das auftretende Kondensat aufweisen.
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