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Art. 2 § 28 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

§ 28.

Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.