§ 28.
Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002382
alte Dokumentnummer
N1193012366P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
