Aufgaben der Zweigwahlkommission
§ 28
§ 28. Die Zweigwahlkommission hat
- 1. die Wählerlisten aufzulegen;
- 2. die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen;
- 3. das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis festzustellen.
Aufgaben der Zweigwahlkommission
§ 28
§ 28. Die Zweigwahlkommission hat