§ 28 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Aufgaben der Zweigwahlkommission

§ 28

§ 28. Die Zweigwahlkommission hat

  1. 1. die Wählerlisten aufzulegen;
  2. 2. die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen;
  3. 3. das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis festzustellen.