Privat-Gut des Landesfürsten.
§ 289
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Privat-Gut des Landesfürsten.
§ 289
Auch dasjenige Vermögen des Landesfürsten, welches er nicht als Oberhaupt des Staates besitzt, wird als ein Privat-Gut betrachtet.
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