§ 286
Entscheidung von Streitigkeiten
(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.
07.02.2014
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