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§ 284 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufgaben der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung

§ 284.

(1)  Der Betriebsversammlung bzw. der Gruppenversammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. 3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. 5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. 6. Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  7. 7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
  8. 8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2)  Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 309 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 282 Abs. 5.

(3)  Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Gruppenversammlung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232903

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