§ 281
Beschlussfassung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit in diesem Abschnitt keine strengeren Erfordernisse festgelegt sind, mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertreten muss.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
- a) durch Verschmelzung gegründet werden soll, auf mindestens 25 v. H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt,
- b) auf andere Weise gegründet werden soll, auf mindestens 50 v.
- H. der Gesamtzahl der Dienstnehmer der beteiligten juristischen Personen erstreckt.
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann ein Beschluss nach Abs. 2 nicht gefasst werden.
(4) Unter einer Minderung der Mitbestimmungsrechte im Sinn des Abs. 2 ist jedenfalls die Verringerung des Anteils der nach einem der Verfahren nach § 272 Abs. 4 bestimmten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft gegenüber dem höchsten in den beteiligten juristischen Personen geltenden Anteil an Dienstnehmervertretern in einem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan zu verstehen.
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