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§ 281 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Zahlungsplan

§ 281.

Während der am 1. November 2017 noch nicht abgelaufenen Laufzeit des Zahlungsplans kann der Schuldner neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auf den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens sind die Bestimmungen in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2017 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40194078