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§ 281 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsgeschäfte

§ 281

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

  1. a) Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
  2. b) Prüfung der verwahrten Gegenstände;
  3. c) Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
  1. d) Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;

    (Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

  1. f) Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

    (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

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