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§ 280 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

§ 280.

(1) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes und den Namen des Richters,
  2. b) die Namen der Parteien des Beschwerdeverfahrens und ihrer Vertreter,
  3. c) die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  4. d) den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist,
  5. e) die Begründung,
  6. f) im Verfahren eines Senates die Unterschrift des Senatsvorsitzenden bzw. in den Fällen des § 272 Abs. 4 des Berichterstatters, in den übrigen Fällen die Unterschrift des Einzelrichters; bei schriftlichen Ausfertigungen kann an die Stelle der Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt und diese die eigenhändig beigesetzte Unterschrift aufweist; Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen an Stelle der Unterschrift oder Beglaubigung mit einer Amtssignatur (§ 19 EGovernment-Gesetz) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen,
  7. g) das Datum der mündlichen Verkündung, sonst das Datum der Unterfertigung.

(2) Urschriften und Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Senate haben überdies die Namen der Senatsmitglieder und des etwa beigezogenen Schriftführers zu enthalten.

(3) Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen

(4) Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen haben eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. a) auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. b) auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (bei Beschwerden) bzw. durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder (bei Revisionen);
  3. c) auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

Schlagworte

Neuerung

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205375

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