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§ 27f GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 394 Abs. 1

Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen

§ 27f.

(1) Personen, die am 31. Mai des laufenden Kalenderjahres nach den §§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, 3 Abs. 1 Z 2, 14a oder 14b in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind, haben Anspruch auf eine Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen, sofern deren monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt 2 900,00 Euro nicht übersteigt. Maßgeblich ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage. Liegt zum Stichtag noch keine endgültige Beitragsgrundlage vor, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a heranzuziehen. Die §§ 25a Abs. 5 und 35b sind nicht anzuwenden.

(2) Der auf die anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag beträgt

  1. 1. bei einer Beitragsgrundlage bis 500,00 Euro 90,00 Euro;
  2. 2. bei einer Beitragsgrundlage von 500,01 bis 600 Euro 110,00 Euro;
  3. 3. bei einer Beitragsgrundlage von 600,01 bis 700,00 Euro 130,00 Euro;
  4. 4. bei einer Beitragsgrundlage von 700,01 bis 800,00 Euro 150,00 Euro;
  5. 5. bei einer Beitragsgrundlage von 800,01 bis 900,00 Euro 170,00 Euro;
  6. 6. bei einer Beitragsgrundlage von 900,01 bis 1 000,00 Euro 190,00 Euro;
  7. 7. bei einer Beitragsgrundlage von 1 000,01 bis 1 100,00 Euro 210,00 Euro;
  8. 8. bei einer Beitragsgrundlage von 1 100,01 bis 1 200,00 Euro 210,00 Euro;
  9. 9. bei einer Beitragsgrundlage von 1 200,01 bis 1 300,00 Euro 225,00 Euro;
  10. 10. bei einer Beitragsgrundlage von 1 300,01 bis 1 400,00 Euro 240,00 Euro;
  11. 11. bei einer Beitragsgrundlage von 1 400,01 bis 1 500,00 Euro 260,00 Euro;
  12. 12. bei einer Beitragsgrundlage von 1 500,01 bis 1 600,00 Euro 280,00 Euro;
  13. 13. bei einer Beitragsgrundlage von 1 600,01 bis 1 700,00 Euro 295,00 Euro;
  14. 14. bei einer Beitragsgrundlage von 1 700,01 bis 1 800,00 Euro 315,00 Euro;
  15. 15. bei einer Beitragsgrundlage von 1 800,01 bis 1 900,00 Euro 310,00 Euro;
  16. 16. bei einer Beitragsgrundlage von 1 900,01 bis 2 000,00 Euro 280,00 Euro;
  17. 17. bei einer Beitragsgrundlage von 2 000,01 bis 2 100,00 Euro 245,00 Euro;
  18. 18. bei einer Beitragsgrundlage von 2 100,01 bis 2 200,00 Euro 200,00 Euro;
  19. 19. bei einer Beitragsgrundlage von 2 200,01 bis 2 300,00 Euro 155,00 Euro;
  20. 20. bei einer Beitragsgrundlage von 2 300,01 bis 2 400,00 Euro 105,00 Euro;
  21. 21. bei einer Beitragsgrundlage von 2 400,01 bis 2 900,00 Euro 60,00 Euro.

(3) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschriften zu ersetzen.

(4) Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgt jeweils zum 1. Juni. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen sowie Änderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss auf den Anspruch bzw. die Höhe der Beitragsgutschrift.

(5) Die Gutschriften sind jeweils im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal auf den Beitragskonten der Versicherten flüssig zu machen

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40244697