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§ 27a GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 27a.

Die Generalversammlung hat in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgeschlossene Geschäftsjahr über den Abschluß und den Bericht des Vorstands (§ 22 Abs. 2), über die Ergebnisverwendung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats zu beschließen.

Schlagworte

Abschluss

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12160322

alte Dokumentnummer

N2199711632I

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