Prüfungsumfang
§ 27.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Schlagworte
Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20008255
Dokumentnummer
NOR40254643
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