Förderungsausmaß
§ 27.
(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf
- 1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und
- 2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen
- nicht übersteigen.
(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.
Schlagworte
Wirkungsgrad
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40257510
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