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§ 27 TGADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

4. Unterabschnitt

Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen

§ 27

Frauenförderungsgebot

Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsprogrammes auf eine Beseitigung

  1. a) einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen und
  2. b) von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

28.05.2026

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