4. Unterabschnitt
Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
§ 27
Frauenförderungsgebot
Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsprogrammes auf eine Beseitigung
- a) einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) bzw. Funktionen und
- b) von Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
- hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
28.05.2026
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