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§ 27 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Trennung von Verfahren

§ 27.

Die Staatsanwaltschaft kann auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen anordnen, dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist, insbesondere um Verzögerungen zu vermeiden, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999) eines Beschuldigten zu wahren oder die Haft eines Beschuldigten zu verkürzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267151

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