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§ 27 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

5. Teil

Ausbildung und Prüfung von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern

1. Abschnitt

Ausbildung

§ 27

Theoretischer Teil

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und folgende Lehrstoffe zu vermitteln:

  1. 1. Berufskunde und rechtliche Vorschriften: Kenntnis der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführerinnen/Bergwanderführer; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen; Grenzen der Bergwanderführertätigkeit; betriebswirtschaftliche Grundlagen;
  2. 2. Naturkunde: Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Möglichkeiten des Beitrags der Bergwanderführerin/des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, Flora und Fauna der heimischen Bergwelt;
  3. 3. Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen);
  4. 4. Tourenplanung und Tourenführung: Gruppendynamik und Gruppenführung bei Bergwanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von Bergwanderungen;
  5. 5. sommerliche und winterliche Berggefahren: Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Bergwandern, deren Erkennen, Beurteilen und Vermeiden;
  6. 6. Unfallkunde: Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe;
  7. 7. Wetterkunde: Grundkenntnisse der Meteorologie; Einfluss des Wetters bei Bergwanderungen; Gefahren der Witterung im Berggelände;
  8. 8. Orientierungskunde: erforderliche Kenntnisse im Kartenlesen; Handhabung der analogen und digitalen Hilfsmittel bei der Orientierung;
  9. 9. Ausrüstungskunde: Kenntnisse über die Funktionsweise, Verwendung und Pflege der Bergwanderausrüstung; Grundkenntnisse in der Handhabung von technischen Hilfsmitteln zur behelfsmäßigen Bergrettung.

21.11.2023

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