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§ 27 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27.

(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.

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