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§ 27 Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 13 Z 2

3. Unterabschnitt

Mündliche Prüfung Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 27.

(1) Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:

  1. 1. „Religion“,
  2. 1a. „Ethik“,
  3. 2. „Deutsch“,
  4. 2a. „Englisch“ an allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung,
  5. 3. „Slowenisch“,
  6. 4. „Kroatisch“,
  7. 5. „Ungarisch“,
  8. 6. „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“,
  9. 7. „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“,
  10. 8. „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“,
  11. 9. „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“,
  12. 10. „Wahlpflichtgegenstand lebende Fremdsprache“ im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden in der Oberstufe,
  13. 11. „Latein (sechsjährig)“,
  14. 11a. „Latein (vierjährig)“,
  15. 12. „Griechisch“,
  16. 13. „Geschichte und Politische Bildung“,
  17. 14. „Geographie und wirtschaftliche Bildung“,
  18. 15. „Mathematik“,
  19. 16. „Darstellende Geometrie“,
  20. 17. „Biologie und Umweltbildung“,
  21. 18. „Chemie“,
  22. 19. „Physik“,
  23. 20. „Psychologie und Philosophie“,
  24. 21. „Musik“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
  25. 22. „Kunst und Gestaltung“ (vierjährig in der Oberstufe, auch in Verbindung mit dem eigenständigen Wahlpflichtgegenstand),
  26. 23. „Sportkunde“,
  27. 24. Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand, welcher in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde,
  28. 24a. Prüfungsgebiet entsprechend einem (schulautonomen) Frei- oder Wahlpflichtgegenstand oder einer Kombination aus (schulautonomen) Frei- und Wahlpflichtgegenständen, welche dem gleichen Gegenstand zuzuordnen sind und welcher bzw. welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurde bzw. wurden,
  29. 24b. Prüfungsgebiet entsprechend einer von der Schulleitung festzulegenden Zusammenfassung von Wahlmodulen, welche in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden bis mindestens zur vorletzten Schulstufe besucht wurden,
  30. 25. „Musikkunde“,
  31. 26. „Instrumentalmusik und Gesang“,
  32. 26a. „Chor“,
  33. 26b. „Orchester“,
  34. 27. „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“.

(2) Die mündliche Prüfung hat je nach gewählter Prüfungsform gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten drei oder zwei mündliche Teilprüfungen aus inhaltlich und fachlich unterschiedlichen Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 27 zu umfassen. Es können nur solche Prüfungsgebiete gewählt werden, deren entsprechende Unterrichtsgegenstände bei vier mündlichen Teilprüfungen (gemäß § 2 Abs. 3a) in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 20 Wochenstunden, bei drei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens 15 Wochenstunden und bei zwei mündlichen Teilprüfungen in der Oberstufe im Ausmaß von insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht wurden. Dabei kann der einem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand um einen von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten „Wahlpflichtgegenstand zur Vertiefung und Erweiterung vom Schüler besuchter Pflichtgegenstände“ ergänzt werden.

(3) Das Prüfungsgebiet „Religion“ oder „Ethik“ oder ein einem Freigegenstand entsprechendes Prüfungsgebiet darf nur dann gewählt werden, wenn der dem Prüfungsgebiet entsprechende Unterrichtsgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und über allenfalls nicht besuchte Schulstufen die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

(4) Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 bis 3 sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Die Festlegung einer alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung für einzelne Klassen oder Sprachgruppen in einem Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 6 bis 10, 24, 24a und 24b erfolgt auf Antrag einer Lehrperson durch die Schulleitung nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Die Verordnung ist von der Schulleitung innerhalb der ersten acht Wochen der letzten Schulstufe zu erlassen und gemäß § 79 SchUG kundzumachen. Bei einer ungeraden Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten kann eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat freiwillig ein weiteres Mal als Gesprächspartnerin oder Gesprächspartner am dialogischen Prüfungsteil teilnehmen. Die Leistungen dieser freiwilligen Gesprächsteilnahme sind nicht zu beurteilen. Andernfalls tritt im dialogischen Prüfungsteil eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson an die Stelle der Gesprächspartnerin bzw. des Gesprächspartners.

(6) Der Begriff „Lebende Fremdsprache“ umfasst auch die Österreichische Gebärdensprache. Die Bestimmungen über die Prüfungsgebiete „Lebende Fremdsprache“ sind dem jeweiligen Lehrplan der Österreichischen Gebärdensprache entsprechend sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflichtgegenstand, Freigegenstand

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266125

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