§ 27
(1) Für den Ersatz zu Unrecht bezogener bisheriger pflegebezogener Geldleistungen, die für Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 bezogen worden sind, finden die jeweiligen Bestimmungen des Salzburger Pflegegeldgesetzes bzw. des Salzburger Blindenbeihilfengesetzes 1966 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(2) § 11 Abs. 1 ist nicht anwendbar, wenn zum 30. Juni 1993 der Anspruch auf die bisherige pflegebezogene Geldleistung auf einen Kostenträger übergegangen ist; in diesen Fällen bezieht sich dieser Anspruchsübergang ab 1. Juli 1993 auf das Pflegegeld.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
