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§ 27 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

§ 27

Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.

Zu den Entfernungsgebühren siehe § 30.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029193

alte Dokumentnummer

N2197314784T

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