§ 27
Ist zu einer Tätigkeit ein zweiter Notar beigezogen worden, so hat er außer auf allfällige Entfernungsgebühren nur Anspruch auf die einfache Zeitgebühr, jedoch nie auf mehr, als die Gebühr des ersten Notars beträgt.
Zu den Entfernungsgebühren siehe § 30.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029193
alte Dokumentnummer
N2197314784T
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