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§ 27 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

6. Abschnitt

Meldung von grenzüberschreitenden Versicherungsdienstleistungen – Jährliche Meldungen von Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 Meldeinhalt

§ 27.

(1)  Zu melden sind grenzüberschreitende Dienstleistungen. Grenzüberschreitend ist eine Dienstleistung dann, wenn der Vertragspartner, der die Dienstleistung an den inländischen Meldepflichtigen erbringt (Dienstleistungs-Import), oder von dem inländischen Meldepflichtigen die Dienstleistung bezieht (Dienstleistungs-Export), seinen Sitz/Wohnsitz nicht in Österreich, sondern im Ausland hat oder eine internationale Organisation oder eine diplomatische Einrichtung (Botschaft, Konsulat) eines ausländischen Staates in Österreich ist.

(2)  Die Dienstleistungs-Exporte sind die Summe der Erlöse (exklusive Versicherungssteuer) aus den in der Meldeperiode für das Ausland erbrachten (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(3)  Die Dienstleistungs-Importe sind die Summe der Aufwendungen (exklusive Versicherungssteuer) für die in der Meldeperiode aus dem Ausland bezogenen (grenzüberschreitenden) Dienstleistungen.

(4) Im Speziellen sind zu melden:

  1. 1. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  2. 2. Rückversicherungsleistungs-Exporte, und zwar Erlöse in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode erhalten wurden;
  3. 3. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verdienten bzw. abgegrenzten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  4. 4. Rückversicherungsleistungs-Importe, und zwar Aufwendungen in Form von verrechneten Prämien, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Versicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet wurden;
  5. 5. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von abgegrenzten Schäden, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
  6. 6. Schadenszahlungen in der Rückversicherung in Form von Zahlungen für Versicherungsfälle, die aufgrund von mit Ausländern abgeschlossenen Rückversicherungsverträgen in der Meldeperiode geleistet oder erhalten wurden;
  7. 7. Bestand an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
  8. 8. Bestand an Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung gegenüber ausländischen Versicherungsunternehmen zum Jahresultimo;
  9. 9. Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung zum Jahresultimo.

(5)  Die in der Meldeperiode erbrachten Rückversicherungsleistungs-Exporte, die bezogenen Rückversicherungsleistungs-Importe, die erhaltenen und geleisteten Schadenszahlungen in der Rückversicherung sind in der Gliederung nach

  1. 1. abgegebener und übernommener Rückversicherung und
  2. 2. den Ländern, in denen die ausländischen Leistungsbezieher/Leistungserbringer ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes

zu melden.

(6)  Die Bestände an Finanzforderungen aus der abgegebenen Rückversicherung und Finanzverbindlichkeiten aus der übernommenen Rückversicherung sind in der Gliederung nach den Ländern, in denen die ausländischen Leistungserbringer/ Leistungsbezieher ihren Sitz/Wohnsitz haben, unter Angabe des ISO-Codes zu melden.

(7)  Der Bestand an versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung ist getrennt nach fonds- und indexgebundener Lebensversicherung sowie sonstiger Lebensversicherung zu melden. Anzugeben sind die aushaftenden Nominalstände für in- und ausländische Versicherungsnehmer in Summe.

(8)  Vom Meldepflichtigen ist ferner seine OeNB-Identnummer zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239519

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