Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 27
(1) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung (§ 12) gerechtfertigt, ist diese zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
(2) Kann ein/e Lehrgangsteilnehmer/in bzw. Schüler/in zur kommissionellen Abschlussprüfung nicht antreten und ist seine Abwesenheit im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung nicht gerechtfertigt, ist die betreffende Prüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ob gerechtfertigte oder ungerechtfertigte Abwesenheitsgründe im Sinne der Lehrgangs- bzw. Schulordnung vorliegen, entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Lehrgangsteilnehmers/in bzw. Schülers/-in.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)