(1) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die im Landtage bereits vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien und die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einbringung gereiht.
(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Bezirkswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber benannt.
02.10.2017
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