2. Abschnitt
Pflichten der Landesbeamten
§ 27
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Landesbeamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen.
(2) Der Landesbeamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb des Dienstortes zu verrichten.
(3) Der Landesbeamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Erfolgt die Dienstzuweisung auf Dauer, liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, liegt eine Dienstzuteilung vor. Eine Dienstzuteilung darf höchstens bis zur Dauer von sechs Monaten angeordnet werden. Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist nur zulässig, wenn der Landesbeamte ihr zustimmt oder wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht gewährleistet werden kann. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise verfügt werden, daß der Landesbeamte unbeschadet seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(4) Bei einer Dienstzuweisung sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Landesbeamten zu berücksichtigen.
24.10.2017
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