§ 27 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 27.

(1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt

  1. 1. durch Verzicht;
  2. 2. durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
  3. 3. mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127558

alte Dokumentnummer

N7199812741U

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