4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40216539
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