5. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik - OIB
§ 27
Mitgliedschaft des Landes
Das Land Kärnten ist verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen, LGBl Nr 56/1993, und über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, LGBl Nr 45/1999, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines “Österreichisches Institut für Bautechnik" zu sein (II. Abschnitt der Vereinbarung LGBl Nr 56/1993).
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