Zweiter Abschnitt.
Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen.
Anfechtungsrecht.
§ 27.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, können nach den Bestimmungen dieses Abschnittes angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118420