zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33
3. Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27.
(1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
- 1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
- 3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen,
- 4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
- 5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. 87/2016, eingetragen sind.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,
- 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
- 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
(Anm.: Abs. 3 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40244593
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