Verhandlungssprache
§ 27
(1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.
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