§ 27
Das aus Vertrauensmännern der Gemeinde gebildete Vermittlungsamt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidigungssachen zuständig.
Wenn der Privatankläger und der Beschuldigte in dem Sprengel desselben Vermittlungsamtes ihren Wohnsitz haben und dieses zur Vornahme von Sühneversuchen in Ehrenbeleidigungssachen befugt ist, kann das Verfahren wegen Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre nach §§ 487 bis 497 a. St.G. erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn der Sühneversuch vor dem Vermittlungssamte erfolglos geblieben ist. Wenn die Bescheinigung hierüber nicht bei Einbringung der Privatanklage vorgelegt wird, ist die Klage von Amtswegen dem zuständigen Vermittlungssamte zur Vornahme des Sühneversuches abzutreten.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung:
- 1. wenn die strafbare Handlung durch den Inhalt einer Druckschrift begangen worden ist;
- 2. wenn der Beleidigte oder der Beleidiger eine aktive Militär-, Landwehr-, Gendarmerieperson ist (Artikel II, § 1, des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).
Wenn im gebiete derselben Gemeinde mehrere Vermittlungsämter mit der Zuständigkeit zur Vornahme von Sühneversuchen für das ganze Gemeindegebiet bestellt sind (§ 1, Absatz 3), so hat jenes Vermittlungsamt den Sühneversuch vorzunehmen, in dessen für die Vornahme von Vergleichsversuchen in bürgerlichen Rechtssachen bestimmten Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Sind mehrere Vermittlungsämter zuständig, so hat jenes Vermittlungsamt den Sühneversuch vorzunehmen, bei dem die Sache zuerst angebracht wurde.
01.02.2014
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