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§ 27 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke

§ 27

(1) Die Einfuhr von Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald eingeführt werden.

(2) Eine Bewilligungspflicht entfällt für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen bis zu insgesamt 100 Stück je Einführer und Tag, die nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind.

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