Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
§ 27.
Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)