Erlöschen von Zuschlägen
§ 27.
(1) Ein Zuschlag erlischt, wenn
- 1. die Zweitsicherheit gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet wurde;
- 2. die Anlage nicht innerhalb der jeweils geltenden Frist in Betrieb genommen wurde, wobei die Inbetriebnahme der EAGFörderabwicklungsstelle durch eine Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen ist;
- 3. sich nachträglich herausstellt, dass das Gebot gemäß § 24 Abs. 1 Z 8 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
- 4. sich nachträglich herausstellt, dass der Bieter gemäß § 25 Abs. 1 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen wäre.
(2) Das mit dem Erlöschen freiwerdende Ausschreibungsvolumen ist dem jeweiligen Ausschreibungsvolumen des nächstfolgenden Kalenderjahres zuzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2022
Gesetzesnummer
20011619
Dokumentnummer
NOR40236679
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