Ordentliches Verfahren
§ 27.
(1) Parteistellung und sonstige Beteiligtenrechte im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 haben die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien und Beteiligte, jeweils im Ausmaß und im Umfang, den die jeweils mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift vorsieht.
(2) Bei Wärmepumpen ist ein Genehmigungsbescheid innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen. Abweichend hiervon ist bei Luftwärmepumpen ein Genehmigungsbescheid innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278885
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
