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§ 278 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

3. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Begriffsbestimmungen

§ 278.

(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12117346

alte Dokumentnummer

N6199960524L

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