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§ 277 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme

§ 277.

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40124582

Stichworte