§ 277 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2017

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft

§ 277

(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn

  1. 1. die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
  2. 2. der SCE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
  3. 3. das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates (§ 272 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;
  4. 4. der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 270 oder 271 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Z 3 ist unter Anwendung der §§ 273 und 274 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 274).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

  1. 1. die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;
  2. 2. das Mitglied zurücktritt;
  3. 3. das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
  4. 4. der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;
  5. 5. das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 274) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis Z 5 ist § 263 Abs. 3 anzuwenden.

21.08.2017

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