§ 273
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben
- a) die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und
- b) die für die Errichtung eines SCE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen.
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