vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 271 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Nutzung von elektronischen Katalogen

§ 271.

In der Ausschreibung oder – für den Fall, dass die Bekanntmachung im Wege einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems erfolgt ist – in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, ob Angebote in Form eines elektronischen Kataloges abzugeben sind oder ob Angebote einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. Ist dies der Fall, sind in der Ausschreibung jedenfalls die technischen Spezifikationen und erforderlichen Formate des elektronischen Kataloges anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206972

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)