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§ 271 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Fünfter Abschnitt

Gerichtlicher Erwachsenenvertreter Voraussetzungen

§ 271.

Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als

  1. 1. sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
  2. 2. sie dafür keinen Vertreter hat,
  3. 3. sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
  4. 4. eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193026