Aufbewahrungspflicht
§ 26i.
Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40262019
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