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§ 26i ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2024

Aufbewahrungspflicht

§ 26i.

Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40262019

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