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§ 26f UWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2019

Unterlassungsanspruch und dessen Erlöschen

§ 26f.

(1) Der Unterlassungsanspruch kann sich gegen die bereits erfolgte oder drohende rechtswidrige Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch dessen Erwerb, Nutzung oder Offenlegung richten. Er umfasst auch das Verbot des Herstellens, Anbietens, Vermarktens oder der Nutzung rechtsverletzender Produkte und das Verbot der Einfuhr, Ausfuhr oder Lagerung rechtsverletzender Produkte für diese Zwecke.

(2) Der Anspruch auf Unterlassung erlischt, sobald die betroffenen Informationen aus Gründen, die dem Rechtsverletzer nicht zuzurechnen sind, kein Geschäftsgeheimnis mehr darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40212412